Historie

SKYLINE informiert

25 Jahre SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung

1995 wurde der Grundstein für die Erfolgsgeschichte der SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung gelegt. 

Es ist uns in all den Jahren gelungen unsere zufriedenen Kunden dauerhaft zu begeistern und neue Kunden zu gewinnen. Wir sind sehr stolz auf unseren Bestand, der teilweise aus unserer Anfangsphase rührt. Gleichermaßen konnten wir auf Grund unserer professionellen Dienstleistung unseren Kundenbestand erfolgreich weiter ausbauen. 


Nun sind 25 Jahre vergangen und die Erfolgsgeschichte geht weiter. Seit 01.02.2020 bin ich, Alexander Erdmann, geschäftsführender Gesellschafter und gemeinsam mit meinem Team schreiben wir diese weiter. 


Wir bedanken uns herzlich bei allen unseren Kunden für die jahrelange Treue, Ihr Vertrauen in uns und unsere partnerschaftliche Zusammenarbeit. 

Ebenso bedanken wir uns bei allen unseren Dienstleistungsunternehmen für die sehr gute Zusammenarbeit in all den Jahren. 

Diese Umstände haben zu unserer Kontinuität beigetragen und wir freuen uns auf die nächsten 25 Jahre mit Ihnen allen an unserer Seite.


Ihre SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung


12. März 2020

Liebe Beiräte, Eigentümer und Interessenten, 


bedauerlicherweise hat sich das Coronavirus (COVID-19) mittlerweile in viele weitere Länder ausgebreitet und es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Infektionsfälle auch in unserer Region weiterhin steigen wird.


Die derzeit entscheidende Maßnahme gegen eine Infektion mit dem Coronavirus ist die Verlangsamung seiner Ausbreitung!


Zum Schutze für uns alle werden folgende Maßnahmen getätigt:


  • Eingeschränkter persönlicher Kontakt zu Kunden, Besuchern und Dienstleistern
  • Belegprüfungen nach Absprache gerne zu Ihnen verlagern (Unterlagen dürfen abgeholt werden)
  • Eigentümerversammlungen stimmen wir mit Ihren Beiräten ab und entscheiden eigentümergemeinschaftsbezogen eine „Ein-Mann-Versammlung“ mit „abgespeckter“ Tagesordnung
  • Bitte richten Sie Ihre Anliegen telefonisch, per E-Mail, per SKY_Immo Kunden-App oder per Post an uns

Wir werden Sie weiterhin voll umfänglich betreuen und Ihre Anliegen bestmöglich bearbeiten.


Herzlichen Dank für Ihr Verständnis und wir wünschen Ihnen und uns allen alles Gute.


Ihre SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung

01. Februar 2020

Liebe Beiräte, Eigentümer und Interessenten,


das Jahr 2020 ist bereits in vollem Gange und auch bei uns bringt der Beginn des neuen Jahrzehnts erfreuliche Veränderungen mit sich.


Seit dem 01. Februar 2020 habe ich, Alexander Erdmann, die SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung im Rahmen der Nachfolgeregelung in vollem Umfang übernommen.


Als Diplom-Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Facility Management konnte ich bereits während meines Studiums die Basis für meine neue Tätigkeit aufbauen. Auf Grund meines beruflichen Werdegangs habe ich seit über 15 Jahren Bezug zur Immobilienwirtschaft. In dieser Zeit konnte ich mir ein fundiertes Wissen im Bereich Verwaltung von Wohnungseigentum aneignen. Seit November 2019 bin ich zur Unterstüzung bei der SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung tätig und habe viele positive Eindrücke gewinnen können. Ich bin begeistert, wie professionell und qualitativ hochwertig unsere erbrachten Dienstleistungen sind. Diese professionelle Arbeitsweise spiegelt sich in meinen Werten wieder und ich freue mich diese gemeinsam mit meinem Team in Zukunft auch weiterhin sicherzustellen und weiter zu gestalten.


Selbstverständlich werden kompetente Kundenbetreuung, Dienstleistung und Qualität weiterhin groß geschrieben.


Ich freue mich auf unser Kennenlernen und unsere vertrauensvolle Zusammenarbeit.


Ihr 

Alexander Erdmann

Wichtige Informationen zum „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ und die Auswirkungen auf Wohnungseigentümer und Vermieter

UPDATE!

Diese zunächst bis Ende 2021 befristeten Regelungen für WEGs werden bis zum 31.8.2022 verlängert. Das hat der Bundestag in der letzten Sitzung der abgelaufenen Legislaturperiode beschlossen.


Liebe Beiräte, Eigentümer und Interessenten,


wir haben Sie bereits darüber informiert, dass als Folge der Corona-Pandemie und der behördlichen Anordnungen bis auf Weiteres Eigentümerversammlungen, persönliche Besprechungen (z. Bsp. Belegprüfungen) und Vor-Ort-Termine (z. Bsp. Objektbegehungen) nicht mehr stattfinden können.


Die gute Nachricht ist, dass wir frühzeitig Maßnahmen ergriffen und uns entsprechend aufgestellt haben (u.a. Einhaltung von Hygienemaßnahmen, einzelne Büros, teilweise in verringerter Besetzung). So stellen wir unsere Verwaltungstätigkeit für Sie sicher.


Kernaufgabe ist die Fertigstellung und der Versand der Jahresabrechnungen inkl. der steuerlichen Angaben an Sie, auch wenn diese erst später beschlossen werden können. Hierzu hatten wir bereits  die jeweiligen Beiräte informiert. In einzelnen Fällen kann es leider durch Verzögerungen bei Zulieferern (z.Bsp. Messdienstleistern) zu Verspätungen kommen. Des Weiteren werden wir auch Beschlüsse zu Instandsetzungsmaßnahmen umsetzen, soweit es möglich ist.


Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Ihnen die für Sie als Eigentümer und Vermieter wichtigen Regelungen aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorstellen und erläutern:


I.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ordnet das Gesetz (in Art. 2, § 6) für den Zeitraum bis 31.12.2021 die Fortgeltung der Verwalterbestellungen und Wirtschaftspläne an:


(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.


(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.


Mit dieser Regelung soll die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften für den Zeitraum, in dem keine Eigentümerversammlungen stattfinden können, erhalten werden. Für Sie als SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung-Kunden hat diese gesetzliche Anordnung i.d.R. keine Auswirkungen:


    Die Beschlüsse über anstehende Wiederbestellungen erfolgen im Normalfall rechtzeitig vor Ablauf der letzten Bestellung, so dass die Anordnung der Fortbestellung nur in Ausnahmefällen greifen wird.

    Unsere Beschlüsse für Wirtschaftspläne beinhalten bereits die Fortgeltung des zuletzt verabschiedeten Wirtschaftsplans bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan.



Bitte beachten Sie:

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ befreit nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Hausgeldzahlung. Mit der Anordnung der Fortgeltung des zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplanes bezweckt das Gesetz vielmehr die Sicherstellung des Eingangs der Hausgelder, damit die Wohnungseigentümergemeinschaften die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten (z. Bsp. Energieversorgern, Versicherern, Wartungsunternehmen, Hausmeistern und Hausreinigungskräften) fristgerecht begleichen können. Insbesondere in der ersten Jahreshälfte werden die nur in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Hausgelder benötigt, um die bereits zu Jahresbeginn geleisteten Zahlungen für Versicherungsprämien etc. zu kompensieren. Es liegt somit im Interesse aller Wohnungseigentümer, die monatlichen Hausgelder vollständig und fristgerecht zu leisten.

Als Verwalter müssen wir den Einzug entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung (§ 27 I Nr. 4 WEG) unverändert vornehmen.


Im Falle von Liquiditätsproblemen erlauben unsere Beschlüsse einen vorübergehenden und betragsmäßig beschränkten Zugriff auf die Instandhaltungsrücklagen, so dass die Zahlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften bei einzelnen Hausgeldausfällen aufrechterhalten bleibt.


II.

Für Mietverhältnisse ordnet das Gesetz (in Art. 5, § 2) eine Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen an:


Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.


Die Regelung gilt somit nur für Mietrückstände, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 entstehen. Ihre Anwendung ist bis zum 30.06.2022 beschränkt, was praktisch bedeutet, dass Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Mietschulden für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 ausgleichen müssen, um die Kündigung abzuwenden.


Bitte beachten Sie:

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ ausdrücklich bestehen. Mieter haben auch keinen Anspruch auf Stundungen. Das Gesetz ordnet lediglich an, dass Kündigungen nicht auf Zahlungsverzug gestützt werden können, der im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 seine Ursache in den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie hat. Kündigungen aufgrund von Mietrückständen aus anderen Gründen und einem früheren oder späteren Zeitraum bleiben weiterhin möglich.


Wir werden daher die Mieten unverändert einfordern und die Mieter auf diese Rechtslage hinweisen. Sollten dennoch konkret Mietstundungen beantragt werden, werden wir diese nach Rücksprache mit Ihnen bescheiden.


Als professioneller Immobilienverwalter unternehmen wir alles, um Sie in der gegenwärtigen Krisensituation zu unterstützen. Gemeinsam werden wir diese meistern und gestärkt daraus hervorgehen!


Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie vor allem gesund!


Ihre SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung 

Bei den Immobilien bewegt sich etwas - die Grundsteuerreform

UPDATE:

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.


Sie haben vielleicht auch schon ein Informationsschreiben als Anlage zu Ihrem Grundsteuerbescheid oder Ihren Grundbesitzabgabenbescheid für 2022 bekommen? 

Der Hintergrund: Die Grundsteuer berechnet Ihre Gemeinde bisher auf der Basis des sogenannten ‚Einheitswertes‘. Diesen ermittelt das Finanzamt auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1964 (!) in einem ziemlich komplizierten Verfahren.


Worum geht es für alle Grundeigentümer:

Für jedes Grundstück muss eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden:


  • bebaut oder unbebaut
  • Eigentumswohnung, Einfamilien- oder   Mehrfamilienhaus
  • selbstgenutzt oder vermietet
  • privat oder geschäftlich genutzt (oder ‚gemischt‘)

Die meisten Angaben gibt es bereits, z.B. in der Teilungserklärung, im Kaufvertrag oder auf dem Grundsteuer- bzw. Einheitswertbescheid. 


In Baden-Württemberg wird das "modifizierte Bodenwertmodell" angewandt:


  • Grundstücksfläche (m²) x Bodenrichtwert
  • Steuermesszahl einheitlich 1,3 Promille
  • 30% Abschlag für reine Wohngebäude

Die Grundsteuererklärung


Die Abgabe

Die Grundsteuererklärung ist ausschließlich digital abzugeben. Die Formulare werden zu gegebener Zeit im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen.


Hauptfeststellungszeitpunkt 

Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den sogenannten ‚Hauptfeststellungszeitpunkt‘, den 1. Januar 2022. 


Die Frist

Nach aktuellem Stand sieht es so aus, dass die Feststellungserklärungen unabhängig von der Anwendung des Bundes- oder Landesmodells einheitlich im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 abzugeben sind.


Empfehlung

Suchen Sie schon jetzt die notwendigen Unterlagen zusammen. Insbesondere der Einheitswertbescheid spielt eine zentrale Rolle. Auch der Grundbuchauszug sollte rechtzeitig vorliegen; haben Sie diesen nicht griffbereit, können Sie ihn beim örtlichen Katasteramt anfordern - am besten bevor alle anderen es auch tun.


Ihre SKYLINE GmbH Immobilienverwaltung



Share by: